Bestimmungen für Gastangler:

Gewässer, auf die sich die Erlaubnis erstreckt: s. Gewässerkarte

  • Gewässer der Stadt Meppen (Ems, Hase und Radde in den Grenzen vor dem 01.03.1974 -Gebietsreform-)
  • Hase, von Meppen aufwärts bis Brücke Bokeloh

(Ems- und Hasealtarme dürfen nicht befischt werden)

  • Kanaldurchstich Hüntel

In Begleitung eines Vereinsmitgliedes dürfen auch die anderen Vereinsgewässer (mit Ausnahme des Gemeinschaftspachtgewässers  Dalum Rull See) befischt werden. Dieses gilt auch für Jungangler ab 14 Jahren mit bestandener Sportfischerprüfung!

Zugelassene Fanggeräte: 3 Handangeln (davon höchstens eine Rute mit totem Köderfisch)

Wasserfahrzeuge sind zum Fischfang nicht erlaubt.

Mindestmaße: Hecht u. Lachs 50 cm, Aal/Zander 45cm, Karpfen/Meerforelle und Rapfen 40cm,

Weissfisch 18 cm, Wels zurzeit ohne Maß.

Schonzeiten: Hecht und Zander vom 01.02. bis 31.05.

Lachs und Meerforelle vom 15.10. bis 30.04.

Die Fangmeldung sind gewissenhaft zu führen und per E-Mail an den FV-Meppen@web.de zu übersenden oder im Vereinsheim, Erikaweg 12 abzugeben.

Die Radde ist vom 01.04. — 30.06. für den Fischfang gesperrt.

Vereinsbestimmungen:

Während der Hecht- u. Zanderschonzeit ist das Angeln mit totem Köderfisch oder künstlichen Ködern auf Raubfisch verboten.

Das aktive Angeln mit Twister & Dropshot usw. ist mit jeglichen Ködern während der Hecht und Zanderschonzeit verboten.

Andere gesetzliche Bestimmungen:

Es ist verboten folgende Fischarten zu fangen: Bitterling, Elritze, Flußneunauge, Mühlkoppe, Nase, Stör, Schlammpeitzger und Steinbeißer.

Bezüglich des lebenden Köderfisches und der Lebendhälterung von Fischen im Setzkescher und Behältern wird auf das Tierschutzgesetz verwiesen!

Der Fang von Köderfischen wird auf 10 Stück pro Angler und Tag begrenzt!!

Untermaßige, nicht mehr lebensfähige Fische sind unschädlich zu beseitigen. Ihre Verwendung ist verboten.

Besondere Auflagen:

Zelten nur mit Genehmigung des Grundstückseigentümers erlaubt.

In Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten Natura 2000 jedoch grundsätzlich verboten! Oberhalb und unterhalb von Schleusenanlagen, Wehren und Fischtreppen ist der Fischfang in einer Entfernung von beiderseits 50 m nicht erlaubt!

Gefärbte Maden zum Angeln oder zur Anfütterung sind nicht erlaubt! Das niedersächsische Fischereigesetzt ist zu beachten!