Satzung des Fischereiverein Meppen 1888 e.V.

§ 1

Name, Sitz u. Geschäftsjahr des Vereins

(1)  Der Verein führt den Namen „Fischereiverein Meppen von 1888 e.V.“

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Meppen

(3)  Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB und in das Vereinsregister des Amtsgericht Osnabrück eingetragen.

(4)  Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

(5)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

(1)  Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der es sich zum Ziel gesetzt hat, das weidgerechte Fischen zu verbreiten, zu fördern und zu verbessern.

(2)  Seine Ziele will er erreichen durch

a)    Hege und Pflege eines artenreichen Fischbestandes in den Vereinsgewässern im Sinne des Niedersächsischen Fischereigesetzes (NFischG).

b)   Förderung des Landschafts- und Umweltschutzes,

c)    Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Biotop „Gewässer“ also auf alle im und am Gewässer lebende Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufes,

d)   Beratung der Mitglieder in allen mit der Fischerei und dem Natur- und Umweltschutz zusammenhängenden Fragen sowie deren Aus- und Fortbildung durch Vorträge, Lehrgänge usw.

e)    Schaffung von Angelmöglichkeiten für die Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von Fischgewässern,

f)     Förderung der Vereinsjugend,

g)   Förderung des Castingsports.

(3)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

(1)  Jede Person kann nach Vollendung des 18. Lebensjahres Mitglied des Vereins werden. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)  Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Begründung ablehnen oder von besonderen Bedingungen abhängig machen.

(3)  Der Verein unterhält eine Jugendgruppe. Das Mindestalter für den Eintritt in der Jugendgruppe richtet sich nach dem Fischereigesetz. Sinn der Jugendgruppe ist die notwendige Einweisung der Jugendlichen zu Erfüllung der unter § 2 genannten Zwecke.

§ 4

Ehrenmitgliedschaften

(1)  Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(2)  Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die heimische Fischerei und das Vereinsleben verdient gemacht haben.

(3)  Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bleiben durch die Ehrenmitgliedschaft unverändert bestehen.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2)  Die Mitglieder sind berechtigt, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer im Rahmen der dafür zuständigen Bestimmungen zu befischen. Voraussetzung für die Ausübung des Fischfanges ist die abgelegte Sportfischerprüfung und ein gültiger Fischereierlaubnisschein.

(3)  Die Mitglieder sind verpflichtet.

a)    den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen,

b)   das Fischen nur im Rahmen der Vorschriften und vereinsinternen Bedingungen auszuüben sowie auf deren Befolgung auch bei anderen Mitgliedern zu achten,

c)    jährlich eine Fangliste zu führen,

d)   sich gegenüber Fischereiaufsehern und anderen Mitgliedern auf Verlangen durch Vorlage des Erlaubnisscheines auszuweisen und den Anordnungen der Fischereiaufseher Folge zu leisten,

e)    für Ordnung und Sauberkeit an den Gewässern zu sorgen,

f)     den Mitgliedsbeitrag bis zum 15.02. jeden Jahres zu entrichten.

§ 6

Mitgliedsbeitrag

(1)  Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.

(2)  Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Für Jugendliche, die 2 Jahre unmittelbar vor dem 18. Lebensjahr der Jugendgruppe angehört haben, entfällt die Aufnahmegebühr.

(3)  Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Behebung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

(4)  Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages, von Umlagen oder sonstigen Gebühren werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Antrag von Mitgliedern festgelegt.

(5)  Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages befreit.

(6)  Der Vorstand kann in besonderen Fällen Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7

Ende der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet,

a)    durch den Tod

b)   durch Austritt, dieser kann nur zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres erklärt, die Austritterklärung hat schriftlich zu erfolgen.

c)    Durch Ausschluss, nach Empfehlung des Ehrenausschusses und Beschluss des Vorstandes; der Beschluss des Vorstandes kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich angefochten werden, hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

d)   Durch rückständige Beitragszahlungen, die mindestens ein Jahr betragen muss, ohne Mahnung und Androhung des Ausschlusses.

Nachzahlung des Beitrages im laufenden Geschäftsjahr erhält die Mitgliedschaft.

(2)  Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinseigene Gegenstände sind zurückzugeben.

§ 8

Organe des Vereins

(1)  Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9

Der Vorstand

(1)  Der Gesamtvorstand besteht aus

a)    dem Vorsitzenden,

b)   dem 1. Geschäftsführer, der gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden ist,

c)    dem 2. Geschäftsführer

d)   dem 1. und dem 2. Kassenwart

e)    dem 1. und dem 2. Gewässerwart, die gemeinsam für Bewirtschaftung nach § 40 des Niedersächsischen Fischereigesetz (NFischG) zuständig sind.

f)     dem 1. Jugendwart

g)   dem 2. Jugendwart

h)   dem Fachwart

i)     dem Pressewart

(2)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 1. Geschäftsführer. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.

(3)  Der Vorsitzende, der 1. und 2. Geschäftsführer und der 1. Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand.

(4)  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser ist auch die Aufgabenstellung des geschäftsführenden Vorstandes zu regeln.

§ 10

Wahl des Vorstandes

(1)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung nach dem folgenden Modus gewählt.

Der Vorstand nach § 9 dieser Satzung wird in 2 Gruppen aufgeteilt.

Der Vorsitzende, der 2. Geschäftsführer, der 1. Kassenwart, der 2. Gewässerwart, der Fachwart und der 2. Jugendwart bilden die Wahlgruppe I. (WG I).

Der 1. Geschäftsführer, der 2. Kassenwart, der 1. Gewässerwart, der 1. Jugendwart und der Pressewart bilden die Wahlgruppe II. (WG II).

(2)  Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand entsprechend der Wahlgruppeneinteilung im Wechsel alle 2 Jahre auf die Dauer von jeweils 4 Jahren. Nach diesem Verfahren wird jeweils die Hälfte des Vorstandes nach einem Ablauf von 2 Jahren neu besetzt oder bestätigt.

(3)  Die Wahl des Vorsitzenden muss durch schriftliche Stimmabgabe erfolgen, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln in der satzungsgemäßen Reihenfolge.

(4)  Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Vorstandsmitglieder treten mit ihrer Wahl ihr Amt an, der alte Vorstand scheidet mit der Neuwahl aus.

(5)  Für nicht besetzte Vorstands-Ämter kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung Mitglieder mit der Aufgabe beauftragen. Diese Mitglieder sind in der Vorstandssitzung nicht stimmberechtigt. Bei der nächsten Mitgliederversammlung kann eine ordentliche Wahl in den Vorstand erfolgen. Die Wahlperiode dauert dann bis zur nächsten ordentlichen Wahl entsprechend dem Wahlgruppen-Modus.

§ 11

Aufgaben des Vorstandes

(1)  Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(2)  Dem Vorstand obliegt insbesondere,

a)    die Vertretung des Vereins.

b)   Das Treffen von Entscheidungen und Maßnahmen in allen Belangen des Vereins und der Angelei und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Verein.

c)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Abgabe von Rechenschaftsberichten über seine Tätigkeit.

§ 12

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1)  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. Geschäftsführer (Stellvertreter) geleitet werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einladung zur Vorstandssitzung soll mindestens eine Woche vorher erfolgen.

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(3)  Über die Sitzungen des Vorstandes ist von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ein Protokoll zu fertigen.

(4)  Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse einrichten. Jedem Ausschuss muss mindestens ein Vorstandsmitglied angehören. Der Vorstand ist bei seiner Beschlussfassung an Empfehlungen eines Arbeitsausschusses nicht gebunden.

§ 13

Die Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Sportfischerverbandes Weser/Ems „Sportfischer in Weser-Ems“, durch eine Anzeige in der Meppener Tagespost oder schriftlich einzuladen.

Die Einladung hat mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder unter Angabe von Gründen dieses schriftlich verlangen oder wenn der Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließt. Die Einberufung erfolgt wie im Abs. 1.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 14

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben,

a)    den Jahresbericht des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen.

b)   Über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,

c)    Die Mitglieder des Vorstandes zu wählen

d)   Die Kassenprüfer zu wählen

e)    Den Ehrenausschuss zu wählen

f)     Festsetzung des Mitgliedbeitrages, der Aufnahmegebühr und sonstiger Umlagen

g)   Festsetzung der zugelassenen Angelgeräte

h)   Änderung der Satzung

i)     Frist- und formgerechte Anträge zu behandeln. Anträge sind frist- und formgerecht eingereicht, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eingegangen sind.

j)     Über die Anerkennung von Ehrenmitgliedschaften zu entscheiden

k)    Über Anrufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes in den Fällen des § 7 c) zu befinden

l)     Die Auflösung des Vereins zu beschließen

(2)  Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(3)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom 1. Geschäftsführer, bei Verhinderung vom 2. Geschäftsführer oder einem anderen Vorstandsmitglied, ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 15

Beschlüsse und Wahlen

(1)  Zur Gültigkeit der Beschlüsse und der Wahlen ist – außer bei Beschlüssen über Satzungsänderungen (§ 14) oder über die Auflösung des Vereins (§ 18) – die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder Vorstandsmitglieder ausreichend. Bei Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2)  Sind mehrere Personen zu wählen und/oder sind mehr Bewerber als zu wählende vorgeschlagen, so ist derjenige gewählt, der die meisten „Ja-Stimmen bzw. mehr „Ja-Stimmen als seine Mitbewerber erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch den Versammlungsleiter.

§ 16

Kassenprüfer

(1)  Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils im Jahr nach der Vorstandswahl der Wahlgruppe I (WG I) Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand des Vereins bekleiden. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 10 (Wahl des Vorstandes) sinngemäß.

(2)  Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der rechnerischen Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses des Vereins. Die Prüfung und die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung ist von beiden Prüfern im Jahresabschluss unterschriftlich zu bestätigen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung von einem der Kassenprüfer vorzutragen.

§ 17

Ehrenausschuss und Beirat

(1)  Der Ehrenausschuss besteht aus 5 Mitgliedern und wird für 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils im Jahr nach der Vorstandswahl der Wahlgruppe II (WG II)

(2)  Der Ehrenausschuss wählt unter sich einen Vorsitzenden und einen Schriftführer. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder und der Vorsitzende oder der Schriftführer anwesend sind.

(3)  Der Ehrenausschuss beschließt über Verstöße der Vereinsmitglieder gegen die Satzung oder sonstige Pflichten der Mitglieder oder Vereinsvorschriften. Er kann je nach Schwere der Verfehlungen folgende Maßnahme empfehlen und dem Vorstand zur Durchführung vorlegen:

 

(a)  Mündliche Belehrung durch den Vorsitzenden des Vereins

(b)  Schriftliche Verwarnung mit oder ohne Auflagen

(c)   Zeitweiliger Ausschluss von der Teilnahme an Veranstaltungen

(d)  Zeitweilige Entziehung der Angelerlaubnis

(e)  Verhängen einer Geldbuße bis zur Höhe von 300,00 Euro

(f)   Ausschluss aus dem Verein (§ 7 Abs. c)

 

(4)  Gegen die vom Ehrenausschuss und Beirat beschlossene und vom Vorstand durchgeführte Maßnahme kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang beim Vorstand Widerspruch einlegen. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(5)  Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht Mitglied des Ehrenausschusses und Beirat sein.

(6)  Der Ehrenausschuss und Beirat können zu allen wichtigen Fragen und Beschlüssen des Vorstandes gehört werden.

(7)  Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung / Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr.25 a EstG beschließen und diese durch den Ehrenausschuss / Beirat genehmigen lassen.

§ 18

Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliedersammlung muss ausschließlich zu diesem Zweck einberufen werden.

(2)  Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vereinsvorsitzende – bei Verhinderung der 1. Geschäftsführer als sein Vertreter- und 1. Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3)  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Meppen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 19

Übergangsvorschriften

(1)  Der ernannten Ehrenvorsitzenden behalten ihre Rechte unverändert auf Lebenszeit weiter. Sie können bei Bedarf zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.

§ 20

Inkrafttreten

(1)  Diese Satzung tritt nach Ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft, spätestens mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück.

(2)  Die Satzung ersetzt die bisherige Satzung des Angelsportvereins Meppen – Vereinsregister Nr. 255 beim Amtsgericht Meppen – zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung v.15.03.2019

 

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