Erlaubte Fanggeräte:

➢ 3 Handangeln oder 1 Spinnrute

Schonzeiten:

➢ Hecht- und Zanderschonzeit vom 1. Januar bis 30. April

➢ Forellenschonzeit vom 15. Oktober bis 30. April

Es ist verboten!

➢ Das Vorfüttern

➢ Während der Hecht- und Zanderschonzeit mit Köderfisch, Fischstücken oder anderen Raubfischködern zu fischen.

➢ Mehr als 2 Fische der Arten Hecht, Zander, Karpfen oder Forelle pro Tag oder mehr als 3 der genannten Arten pro Woche, zu entnehmen sowie auf die zuvor genannten Fischarten weiter zu fischen, obwohl die Tages-/Wochenentnahme bereits erreicht wurde. Die genannten Arten sind unverzüglich einzutragen!

➢ Das Einbringen von Fischbesatz durch Vereinsmitglieder.

➢ Das Zelten §27 Nds. Waldgesetz.

➢ Offene Feuer zu entfachen §35 Nds. Waldgesetz.

➢ Das Legen von Aalleinen, Netze und Reusen im Rullsee.

➢ Die Verwendung von Booten mit Motorbetrieb oder Segel.

➢ Die Verwendung von Fischen als Köderfische, die einem Mindestmaß unterliegen oder gesetzlich geschützt sind.

➢ Das Erbauen von Stegen und das Beschädigen der Ufer.

➢ Der Fang von geschützten Fischarten wie z. B. Meerforellen, Lachse und Nasen gem. §2 BiFischO ND.

Regeln!

➢ Untermaßige oder geschützte Fische müssen sofort schonend zurückgesetzt werden. Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, müssen unschädlich beseitigt werden. Der Besitz und die Verwertung untermaßiger oder geschützter Fische ist nicht gestattet.

➢ Je Angelrute darf nur eine Anbißstelle vorhanden sein.

➢ Beim Fischfang ist immer Unterfangkescher, Maßband, Rachensperre, Lösezange bzw. Hakenlöser, Betäubungsgerät und Messer/Fischtöter mitzuführen.

➢ Das Angeln vom Ruderboot ist gestattet. Die Boote und Trailer müssen nach dem Angeln sofort wieder entfernt werden und dürfen über den Angeltag hinaus nicht am Ufer liegen bleiben oder abgestellt werden!

➢ Die Bestimmungen des Nds. Fischereigesetzes, der Binnenfischereiordnung, des Tierschutzgesetzes, des Nds. Naturschutzgesetzes und des Nds. Waldgesetzes sind zu beachten.

➢ Der Fischereierlaubnisschein ist beim Angeln mitzuführen.

➢ Das Zelten in der Natur ist gem. § 27 des Nds. Waldgesetzes verboten! Von den Behörden werden momentan Schirme, Brollys, Bivvys und Überwürfe als Regenschutz geduldet, wenn sie denn ohne Boden verwendet werden. Die Verwendung von Bodenplanen ist untersagt, damit wir auch zukünftig das Privileg eines Wetterschutzes nutzen dürfen!

➢ Bei längeren Ansitzen ist ein Klappspaten mitzuführen!

➢ Offene Feuer sind gem. § 35 des Nds. Waldgesetzes an allen Gewässern und deren Ufern verboten.

➢ Fliegenfischen: Eine Fliegenrute mit Fliegenschnur darf mit Ausnahme der Forellenschonzeit (15.10.-30.4.) ganzjährig mit einer max. 2 cm Fliege am Rullsee gefischt werden. Bei Ködern (Fliegen, Nymphen, Streamern usw.) größer als 2 cm, gilt die Rute als Raubfischrute. Die Raubfischregelungen und Raubfischschonzeiten sind dann zu beachten!

➢ Fischbesatz darf nur durch die Gewässerwarte vorgenommen werden. Vereinsmitglieder, die eigenmächtig Fische besetzen oder umsetzen, werden mit sofortiger Wirkung dauerhaft aus dem Verein ausgeschlossen und tragen den Schadenersatz für ggfls. eingeschleppte Fischkrankheiten.

➢ Der Angelplatz ist immer sauber zu halten.

➢ Der Angler hat sich schonend in der Natur zu verhalten

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Befischungsregeln oder gegen andere
Bestimmungen der Fischereigesetze kann mit dem Entzug der Fischereierlaubnis, im Wiederholungsfall oder bei schweren Verstößen mit einem Ausschluss aus dem jeweiligen Verein geahndet werden. Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten. Neben dem Fischereierlaubnisschein ist auch der Fischereischein (oder
Personalausweis) und falls vorhanden die Fangliste mitzuführen.